Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 08.09.2014

1 BvR 2781/13

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2b

BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 2781/13

DRsp Nr. 2015/8513

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2b ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), denn die Beschwerdeführerin hat mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Vergleich abgeschlossen, wonach mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich auch die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche erledigt sind. Dadurch ist im Falle der Zurückverweisung ein der Beschwerdeführerin günstigeres Verfahrensergebnis ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BAG, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZN 1023/08
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 517/08
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 7441/07