BVerfG, Beschluss vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 2861/14
DRsp Nr. 2015/8392
Nichtanahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bs 175/14
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