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BVerfG - Entscheidung vom 15.12.2014

1 BvQ 31/14

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 1 BvQ 31/14

DRsp Nr. 2015/8256

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Allerdings sind auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren das Gebot der Rechtswegerschöpfung und der Grundsatz der Subsidiarität der Rechtsschutzgewährung durch das Bundesverfassungsgericht zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, [...], Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>). Demnach ist die Antragstellerin zunächst auf die noch ausstehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen wurde, zu verweisen.

Es ist der Antragstellerin auch zumutbar, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abzuwarten. Das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hat sie nicht dargelegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.