Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 31.10.2014

B 4 AS 39/14 BH

BSG, Beschluss vom 31.10.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 39/14 BH

DRsp Nr. 2014/17312

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen Sanktionsbescheide des Beklagten. Konkret hatte er im Klageverfahren zunächst einen Bescheid vom 15.4.2013 benannt. Dieser Bescheid ist von dem Beklagten indes am 22.5.2013 aufgehoben worden. Das SG hat seine Klage daraufhin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.6.2013). Die Berufung, mit der der Kläger nunmehr auch begehrt hat, alle nach 2011 ergangenen Sanktionsbescheide aufzuheben, blieb erfolglos (Urteil vom 8.8.2014). Die Berufung sei in Bezug auf den Bescheid vom 15.4.2013 schon nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr als 750 Euro betrage. Selbst bei unterstellter Zulässigkeit könne die Berufung keinen Erfolg haben, da die Klage gegen den Bescheid vom 15.4.2013 wegen des Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei. Die weiteren bindend gewordenen Bescheide seien ebenso wie die Bescheide, die nach dem 15.4.2013 ergangen seien, einer Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger beantragt beim BSG die Bewilligung von PKH sowie die Beiordnung einer Rechtsanwältin zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs ersichtlich, zudem das LSG seine Entscheidung alternativ sowohl auf die Unzulässigkeit als auch auf die Unbegründetheit der Berufung gestützt hat.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier erkennbar nicht. Das LSG hat in der Sache nicht entschieden, weil es von der Unzulässigkeit der Berufung, bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist und auch eine Klageänderung im Berufungsverfahren für unstatthaft gehalten hat.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Das Vorliegen einer derartigen Divergenz vermag der erkennende Senat nicht festzustellen. Soweit sich der Kläger erneut auf den Beschluss des Hessischen LSG vom 9.2.2007 stützt, scheint er die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil zur Frage, warum dieser Beschluss für den Fall des Klägers ohne Bedeutung ist, nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ).

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 117/13
Vorinstanz: SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 347/13