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BFH - Entscheidung vom 27.08.2014

VII B 37/14

Normen:
§ 191 AO
§ 16 Abs 1 S 1 AnfG
§ 17 Abs 1 AnfG
§ 69 FGO
AnfG § 4 Abs. 1
AnfG § 16 Abs. 1 S. 1
AnfG § 17 Abs. 1

BFH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen VII B 37/14

DRsp Nr. 2014/16921

Geltendmachung von Rückgewähransprüchen aufgrund Vermögensübertragung in der Insolvenz des Übertragenden

1. NV: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners wird das AdV-Verfahren betreffend den seine Vermögensübertragung anfechtenden Duldungsbescheid nicht unterbrochen. Denn dieses richtet sich nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheids schon vor Eintritt der Bestandskraft. 2. NV: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners für eine Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheides erloschen. Denn das FA ist kraft Gesetzes gehindert, auf Grundlage des Duldungsbescheids zu vollstrecken.

Schuldet der Vater Abgaben und hat er sein Vermögen auf den Sohn übertragen, so ist das Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vaters nicht mehr berechtigt, den Sohn als Duldungsschuldner in Anspruch zu nehmen, da gem. § 16 Abs. 1 S. 1 AnfG nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt ist, von den Insolvenzgläubigern erhobene Anfechtungsansprüche zu verfolgen.

Normenkette:

AnfG § 4 Abs. 1 ; AnfG § 16 Abs. 1 S. 1; AnfG § 17 Abs. 1 ;

Gründe

Die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung (AdV) --eines gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gerichteten Duldungsbescheides-- ablehnenden Beschluss ist unzulässig (geworden).

1. Der Vater des Antragstellers ist Abgabenschuldner. Mit dem Duldungsbescheid hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Vermögensübertragung des Vaters auf den Sohn, den Antragsteller, gemäß § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes ( AnfG ) angefochten. Über die gegen den Duldungsbescheid erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden. Den Antrag auf AdV des Duldungsbescheides hat es mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mit amtsrichterlichem Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters des Antragstellers eröffnet worden.

2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das vorliegende AdV-Verfahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 AnfG unterbrochen. Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 VII B 53/13 (BFH/NV 2014, 1084 ) ausgeführt hat, wird nach dieser Vorschrift ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Klageverfahren betreffend den Duldungsbescheid. Das anhängige Verfahren auf vorläufigen Rechts-schutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheides schon vor Ein-tritt der Bestandskraft.

3. Mit Eröffnung des vorgenannten Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine AdV des Duldungsbescheides erloschen. Denn das FA kann aus dem Duldungsbescheid nicht mehr gegen den Antragsteller vorgehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vaters und bis zu dessen Beendigung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern, also wie hier vom FA, erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen.

4. Da der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats an seiner Beschwerde festhält, war sie mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zu verwerfen.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 9143/12