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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.01.2013

10 ZB 12.2102

Normen:
Art. 103 Abs. 1 GG; § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 6 VwGO; § 124 Abs. 2
Art. 103 Abs. 1 GG; § 124a Abs. 4 VwGO; § 63 Nr. 4 VwGO
BayVersG Art. 15 Abs. 1
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 5

I. Die Anhörungsrügen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses werden zurückgewiesen. II. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsbehelfs. I. [...]
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