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VGH Bayern - Entscheidung vom 11.01.2013

22 B 12.2367

Normen:
Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG.
§ 906 Abs. 1 Satz 1, § 907 Abs. 1 Satz 1
§ 906 Abs. 1 Satz 1, § 1004 Abs. 1 BGB
Art. 14 Abs. 1 GG
BGB § 906 Abs. 1 S. 1
BGB § 907 Abs. 1 S. 1
BGB § 1004 Abs. 1
BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2
WHG § 100 Abs. 1 S. 2

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch [...]
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