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VG Stuttgart - Entscheidung vom 06.02.2013

8 K 1993/12

Normen:
KAG § 9
GG Art. 105 Abs. 2a

Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 734

Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 29. Februar 2012 (Vergnügungssteuer für Februar 2012) und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07. August 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des [...]
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