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VG Stuttgart - Entscheidung vom 17.06.2013

11 K 583/13

Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1a
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4
AufenthG § 3
ZPO § 438 Abs. 1
NamÄndG § 8 Abs. 1

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage [...]
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