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VG Freiburg - Entscheidung vom 07.11.2013

4 K 1340/12

Normen:
SGB VIII § 89c Abs. 1
SGB VIII § 86c Abs. 1
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2

Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, [...]
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