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OVG Sachsen - Entscheidung vom 23.01.2013

PL 9 A 580/11

Normen:
SächsPersVG § 73 Abs. 2 Satz 1
SächsPersVG § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SächsPersVG § 82 Abs. 1 Satz 1
SächsGemO § 36 Abs. 3 Satz 1
SächsPersVG § 35 Abs. 2 Satz 3
SächsPersVG § 73 Abs. 2 S. 1
SächsPersVG § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SächsPersVG § 82 Abs. 1 S. 1
NV § 1 Abs. 3 S. 1 Bühne

Fundstellen:
DÖV 2013, 486

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2011 - 9 K 704/10 - wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des [...]
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