Der Antrag wird abgelehnt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 707 , 719 ZPO gestützte Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts [...]
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