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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 15.02.2013

1 A 690/12

Normen:
GG Art.1 Abs.1
GG Art.2 Abs.1
BBG §78
VwGO § 108 Abs.1 Satz2
VwGO §117 Abs.2 Nr.5
VwGO § 117 Abs.5
BBG § 78
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2
VwGO § 117 Abs. 2 Nr. 5
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 5
NVwZ-RR 2013, 727

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils 10.000 Euro [...]
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