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OVG Hamburg - Entscheidung vom 23.09.2013

3 Bs 131/13

Normen:
Abs. 1 AufenthG: § 5 Abs. 1 Nr. 2; § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt.;. § 14 Abs. 1 Nr. 2; § 55 Abs. 2 Nr. 2; § 95 Abs. 1 Nr. 3.
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-Visa-VO): Art. 1 , Anhang II Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex): Art. 13 Abs. 1 Satz 1) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (SDÜ): Art. 20
EG-Visa-VO Art. 1 Abs. 1
EG-Visa-VO Art. 1 Abs. 2
Schengener Grenzkodex Art. 13 Abs. 1 S. 1
SDÜ Art. 20 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt.
AufenthG § 14 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3
EMRK Art. 8 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 490
NVwZ-RR 2014, 6
ZAR 2014, 134

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das [...]
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