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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 20.12.2013

OVG 1 A 2.13

Normen:
FStrG § 18f Abs. 5
FStrG § 18f Abs. 6
FStrG § 19 Abs. 5
GG Art. 14 Abs. 3 S. 4
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Neuruppin - Kammer für Baulandsachen - verwiesen. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. I. Die [...]
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