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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 23.08.2013

OVG 6 L 56.13

Normen:
GKG § 52 Abs. 5 S. 2
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 6
NVwZ-RR 2014, 78

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2013 wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 24.025,30 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die [...]
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