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OLG Rostock - Entscheidung vom 07.02.2013

Ws 9/14

Normen:
StGB § 67d
StGB § 66
EGBGB Art. 316e Abs. 3 S. 1
StPO § 68b Abs. 2
GG Art. 6

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Das Landgericht Schwerin verurteilte den Beschwerdeführer am 15.05.2007 - 32 KLs 2/07 - [...]
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