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OLG Rostock - Entscheidung vom 15.10.2013

3 U 80/13

Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 S. 1
ZPO § 719 Abs. 1 S. 1
ZPO § 885
ZPO § 885a

Der Antrag des Beklagten, ihm vorläufigen Vollstreckungsschutz zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet § 707 ZPO Anwendung, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil [...]
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