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OLG Koblenz - Entscheidung vom 19.04.2013

6 U 733/12 AktG

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1
AktG § 241 Nr. 5
AktG § 243 Abs. 1

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Die Kläger haben sich gegen den Beschluss der Hauptversammlung [...]
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