Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 2 FamFG , 127 Abs. 4 ZPO ). Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG , 127 Abs. 2 , 567 ff. ZPO zulässige sofortige [...]
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