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OLG Bremen - Entscheidung vom 04.03.2013

5 UF 11/12

Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1
FamFG § 83 Abs. 1
FamFG § 83 Abs. 2

Fundstellen:
FamFR 2013, 304
FamRZ 2013, 1926
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 963

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt. I. Die [...]
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