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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 03.05.2013

L 15 U 629/12 B

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.8.2012 geändert. Die Vergütung für das Gutachten vom 26.4.2012 wird auf 2973,01 Euro festgesetzt. Die [...]
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