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LSG Hessen - Entscheidung vom 22.08.2013

L 1 KR 390/12

Normen:
EStG § 3 Nr. 11
SGB X § 45 Abs. 1
SGB XI § 54 Abs. 2 S. 1
SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1
SGB XI § 59 Abs. 4 S. 1
SGB XI § 60 Abs. 1 S. 1
SGB II § 11a Abs. 3
SGB V § 223 Abs. 2 S. 1
SGB V § 223 Abs. 3 S. 1
SGB V § 240 Abs. 1 S. 2
SGB V § 240 Abs. 2 S. 1
SGB V § 250 Abs. 2
SGB V § 252 Abs. 1 S. 1
SGB VIII § 27 Abs. 1
SGB VIII § 33
SGB VIII § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 2
SGB VIII § 39 Abs. 5

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. Juli 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. [...]
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