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FG Sachsen - Entscheidung vom 16.05.2013

8 V 411/13 (Kg)

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
GKG a.F. § 42 Abs. 1 S. 1
RVG § 33 Abs. 1
FGO § 114

Der Gegenstandswert wird auf EUR 1.104,00 festgesetzt. Die Regelungswirkung der begehrten Entscheidung ist vorliegend nicht durch den Abschluss des Einspruchsverfahrens beschränkt ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. [...]
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