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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 24.10.2013

6 K 1103/13

Normen:
EStG 2011 § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Streitig ist, ob im Jahr 2011 der Grenzbetrag für Einkünfte und Bezüge von 8.004 € überschritten war. Der Kläger ist der Vater des am 25.07.1990 geborenen M. M absolvierte im Jahr 2011 eine Ausbildung bei der B GmbH. [...]
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