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FG München - Entscheidung vom 21.02.2013

14 K 1530/10

Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a
ZK Art. 202 Abs. 2
ZK Art. 202 Abs. 3
ZK Art. 221
ZK Art. 29
Zollverwaltungsgesetzes § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e
Zollverordnung § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AO § 122 Abs. 1
AO § 157 Abs. 1 S. 2
UStG § 13 Abs. 2
UStG § 21 Abs. 2
ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. a
ZKDV Art. 234 Abs. 2
ZKDV Art. 563
ZKDV Art. 236 Buchst. a
Zollbefreiungsverordnung Art. 45

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. I. Streitig ist, ob die Kläger Schuldner von Einfuhrabgaben geworden sind. Am 1. Juni 2009 reisten die Kläger aus A kommend über das [...]
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