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FG München - Entscheidung vom 25.04.2013

14 K 1051/11

Normen:
AO § 37 Abs. 2
BGB § 270 Abs. 3
BGB § 270 Abs. 1
AO § 47
AO § 218 Abs. 2
BGB § 362
BGB § 185
BGB § 278
UStG

1. Unter Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 23. März 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 wird das Finanzamt verpflichtet, der Klägerin das am 27. Oktober 2008 bestehende Umsatzsteuerguthaben in [...]
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