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EuGH - Entscheidung vom 20.06.2013

Rs. C-301/12

Normen:
Richtlinie 43/1992/EWG vom 21.05.1992 Art. 4 Abs. 1 S. 4
Richtlinie 43/1992/EWG vom 21.05.1992 Art. 6 Abs. 2
Richtlinie 43/1992/EWG vom 21.05.1992 Art. 6 Abs. 3
Richtlinie 43/1992/EWG vom 21.05.1992 Art. 6 Abs. 4
Richtlinie 43/1992/EWG vom 21.05.1992 Art. 9
Richtlinie 43/1992/EWG vom 21.05.1992 Art. 11
Richtlinie 43/1992/EWG vom 21.05.1992 Art. 17
AEUV Art. 267

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1) Die zuständigen innerstaatlichen Stellen müssen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen auf Antrag eines Eigentümers von [...]
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