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EuGH - Entscheidung vom 12.09.2013

Rs. C-64/12

Normen:
Übereinkommen von Rom Art. 6 Abs. 1
Übereinkommen von Rom Art. 6 Abs. 2 Buchst. a
Übereinkommen von Rom Art. 6 Abs. 2 Buchst. b
AEUV Art. 267

Fundstellen:
AP Rom I-Verordnung Nr. 1
ArbRB 2013, 327
BB 2013, 3006
DStR 2013, 12
IPRax 2015, 556
NJW 2014, 1363
NZA 2013, 1163
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2013, 75

Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass auch dann, wenn ein Arbeitnehmer die [...]
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