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BVerfG - Entscheidung vom 18.03.2013

1 BvR 730/13

Normen:
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b

BVerfG, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 730/13

DRsp Nr. 2013/17674

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b;