BVerfG, Beschluss vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 730/13
DRsp Nr. 2013/17674
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
© copyright - Deubner Verlag, Köln