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BVerfG - Entscheidung vom 20.03.2013

2 BvR 1202/12

Normen:
GG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 2 BvR 1202/12

DRsp Nr. 2013/17675

Verfassungsbeschwerde bzgl. einer allein die Verfassungsbeschwerdeschrift betreffenden Wiedereinsetzung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Wiedereinsetzungsantrag ankäme, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses vom 22. März 2011, mit dem über den Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden wurde (Nr. 2. des Rubrums), trifft es allerdings zu, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, wenn das angerufene Gericht auf einen Eilantrag, der die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme betrifft, nicht unverzüglich tätig wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, NJW 1994, S. 3087 <3088>; s. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, [...], Rn. 29). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch wegen Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist unzulässig. Auf den gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es dabei nicht an. Er dürfte dahin zu verstehen sein, dass er sich auf die hinsichtlich des Eilbeschlusses längst abgelaufene Frist schon nicht bezieht. Jedenfalls aber enthält er keine Angaben dazu, weshalb auch insoweit ein Säumnisverschulden nicht vorliegen soll.

2. Ob im Übrigen - hinsichtlich der angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache (Nr. 1. des Rubrums) - die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren ist, kann offen bleiben. Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig vom Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages unzulässig, da dieser Wiedereinsetzungsantrag sich, soweit aus dem Vorbringen dazu ersichtlich, allein auf die Übermittlung der siebenseitigen Verfassungsbeschwerdeschrift bezieht. Jedenfalls sind die angeführten Gründe für ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung nur hierauf beziehbar. Eine allein die Verfassungsbeschwerdeschrift betreffende Wiedereinsetzung kann der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

Die ausreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert einen Vortrag, der dem Bundesverfassungsgericht eine zumindest vorläufige Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ermöglicht. Dazu müssen dem Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Unterlagen, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorgelegt oder durch detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). Das muss innerhalb der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde geschehen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; stRspr). Dieser Anforderung ist hier nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerdeschrift gibt unter anderem die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts nicht in einer für die verfassungsrechtliche Beurteilung ausreichenden Weise wieder. Die Anlagen zur Verfassungsbeschwerdeschrift sind erst nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 GG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 189/2012
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 372/2011
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 64/2011