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BVerfG - Entscheidung vom 23.07.2013

2 BvC 10/13

Normen:
BWG § 18 Abs. 2
BWG § 18 Abs. 4 S. 2
BVerfGG § 96a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 2 BvC 10/13

DRsp Nr. 2013/18025

Frist für eine Beschwerde gegen die Nichtanerkennung einer Partei zur Bundestagswahl

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BWG § 18 Abs. 2 ; BWG § 18 Abs. 4 S. 2; BVerfGG § 96a Abs. 2 ;

Gründe

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterschrieben worden, zudem fehlten der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstands sowie die Satzung. Am 10. Juli 2013 hat Herr Waldemar Wisendorf für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.

Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.

B.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von der Frage ordnungsgemäßer Vertretung - unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 10. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben.