BVerfG, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1010/13
DRsp Nr. 2013/17672
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 6 St 3/12
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