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BVerfG - Entscheidung vom 11.04.2013

2 BvR 722/13

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2

Fundstellen:
NVwZ 2013, 8

BVerfG, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 2 BvR 722/13

DRsp Nr. 2013/6815

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorübergehenden Aufbewahrung der vorzulegenden kopierten Ausweispapiere im Rahmen des NSU-Prozesses

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich dagegen richtet, dass Kopien von den bei der Eingangskontrolle vorzulegenden Ausweispapieren gefertigt und vorübergehend aufbewahrt werden sollen, wird abgelehnt. Sofern die Verfassungsbeschwerde nicht bereits unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ergibt jedenfalls die anderenfalls vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfGE 105, 365 <370 f.>; stRspr) eindeutig nicht das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -, [...], Rn. 3), da der Eingriff, den die Beschwerdeführerin hinzunehmen hat, nicht von einem Gewicht ist, die die Belange des geordneten Sitzungsablaufs, von denen die gebotene hypothetische Betrachtung auszugehen hat (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 4), deutlich überwiegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 93d Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG München, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 St 3/12
Fundstellen
NVwZ 2013, 8