Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 28.01.2013

III R 32/05

Normen:
AEUV Art. 267

BFH, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen III R 32/05

DRsp Nr. 2013/4463

Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom 22. Dezember 2011 III R 32/05 an den EuGH

Der Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 32/05 (BFHE 236, 131) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben.

Normenkette:

AEUV Art. 267 ;

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2005 2 K 365/04 ist gegenstandslos geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 365/04 1785