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VGH Bayern - Entscheidung vom 18.04.2012

19 BV 12.300

Normen:
AufenthG § 23 Abs. 2

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch. III. Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner [...]
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