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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.01.2012

3 BV 08.1947

Normen:
 § 31 Abs. 2 BVerfGG
 Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG
 § 5 Abs. 1 BeamtVG
 § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung
 § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der am 1.1.1999 in Kraft getretenen und mit Wir¬kung vom 16.3.1999 neu bekannt gemachten, sodann vom BVerfG als nichtig verworfenen Fassung
 § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung
 § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der ab 1.1.1999 in Kraft getretenen Fassung
BeamtVG § 5 Abs. 1 S. 1
GG Art. 33 Abs. 5
 Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG
 § 31 Abs. 2 BVerfGG
 § 5 Abs. 1 BeamtVG
 § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der am 1.1.1999 in Kraft getretenen und mit Wir¬kung vom 16.3.1999 neu bekannt gemachten, sodann vom BVerfG als nichtig verworfenen Fassung
 § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung
 § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der ab 1.1.1999 in Kraft getretenen Fassung
 § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch [...]
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