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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.01.2012

1 S 2823/11

Normen:
GG Art. 9 Abs. 2
VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1
VereinsG § 3 Abs. 5
VereinsG § 8 Abs. 1
VereinsG § 9 Abs. 1 Satz 1
LVwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
LVG § 7
LVG § 8 Abs. 1 S. 1
VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
DVBl 2012, 312
DÖV 2012, 285
NVwZ-RR 2012, 201

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2011 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der [...]
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