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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 29.01.2012

5 S 196/12

Normen:
UrhG § 39 Abs. 1
UrhG § 97 Abs. 1
UrhG § 104
VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG § 48
VwVfG § 49
VwVfG § 51
VwVfG § 72 Abs. 1
VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2
VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 2
VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2
VwVfG § 75 Abs. 1 S. 2
VwVfG § 75 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BauR 2012, 1439
DÖV 2012, 405
NVwZ-RR 2012, 340

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert [...]
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