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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 13.01.2012

8 E 11451/11.OVG

Normen:
VwGO § 118 Abs. 1

Der Beschluss vom 9. Januar 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 118 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt berichtigt: Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. [...]
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