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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 23.08.2012

18 A 537/11

Normen:
AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 55 Abs. 1
BGB § 1598 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2013, 1338
ZAR 2013, 16
ZAR 2014, 134

Das angegriffene Urteil wird insoweit geändert, als der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juni 2010 verpflichtet wird, der Klägerin für die Zeit vom 4. August 2003 bis 3. März 2008 und ab dem 17. Juni [...]
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