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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 22.02.2012

16 A 2527/07

Normen:
FeV § 28 Abs. 4
RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2
RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1
RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2
RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4

Fundstellen:
DÖV 2012, 611
VRS 2012, 247

Die Berufung wird in dem noch anhängigen Umfang zurückgewiesen. Die Klägerin trägt von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vier Fünftel, von den Kosten des Berufungsverfahrens neun Zehntel und die Kosten des [...]
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