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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 05.06.2012

3 K 36/11

Normen:
§ 47 Abs 2a VwGO
§ 1 Abs 7 BauGB
§ 31 Abs 1 BauGB
§ 16 Abs 6 BauNVO
§ 5 Abs 4 S 1 KV MV
VwGO § 47 Abs. 2a
KV § 5 Abs. 4 S. 1 M-V
BauGB § 8 Abs. 2 S. 1
BauGB § 10 Abs. 3 S. 4
BauGB § 31 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauGB § 39
BauNVO § 16 Abs. 6

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 'Kloster Süd' wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann [...]
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