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OVG Hamburg - Entscheidung vom 05.01.2012

3 Bs 179/11

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) Erwägungsgrund Nr. 14
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
FreizügG/EU § 5 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2012, 367
NVwZ-RR 2012, 372
ZAR 2012, 306

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. August 2011 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern [...]
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