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OLG Naumburg - Entscheidung vom 20.12.2012

1 U 120/11

Normen:
BGB § 823 Abs. 1

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.566,77 € festgesetzt. A. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Honoraransprüche wegen einer zahnärztlichen Behandlung geltend. Die Beklagte verweigert [...]
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