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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 24.01.2012

3 UF 495/11

Normen:
FamFG § 57 Abs. 1
FamFG § 68 Abs. 2
FamFG § 113 Abs. 1
ZPO § 91a
ZPO § 91a

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 832 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. [...]
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