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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 17.01.2012

5 UF 396/11

Normen:
UVG § 2 Abs. 1
UVG § 7
FamFG § 61
FamFG § 256
FamFG § 252 Abs. 2
FamFG § 259
FamFG § 253 Abs. 1 S. 1

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der rückständige Unterhalt für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 31.3.2011, den der Antragsgegner an das Land Hessen zu zahlen hat, wird auf 1.064,- Euro festgesetzt. [...]
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