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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 24.01.2012

20 VA 3/11

Normen:
EGGVG § 23
EGGVG § 28
EGGVG § 28
EGGVG § 23
EGGVG § 28
EGGVG § 23
ZVG § 150
ZVG § 150
ZVG § 150
Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gibt einem Bewerber keinen Anspruch auf eine Überprüfung sämtlicher in einem Jahr bei dem Zwangsverwaltungsgericht anhängiger Zwangsverwaltungsverfahren zum Zwecke der Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber zunächst nur die Feststellung hinsichtlich des Verfahrens mit dem ersten Aktenzeichen des Jahres und die anderen Verfahren jeweils nur hilfsweise zur Überprüfung stellt.
Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gibt einem Bewerber keinen Anspruch auf eine Überprüfung sämtlicher in einem Jahr bei dem Zwangsverwaltungsgericht anhängiger Zwangsverwaltungsverfahren zum Zwecke der Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, ihn nicht zum Zwangsverwalter zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber zunächst nur die Feststellung hinsichtlich des Verfahrens mit dem ersten Aktenzeichen des Jahres und die anderen Verfahren jeweils nur hilfsweise zur Überprüfung stellt.
EGGVG § 23
EGGVG § 28
ZVG § 150

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Wert: bis 3.000.- € I. Der Antragsteller hat bereits in zwei Vorverfahren gegen das Land [...]
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