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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 28.03.2012

19 U 238/11

Normen:
BGB § 675f Abs. 4
BGB § 307 Abs. 3 S. 1
BGB § 307
BGB § 675f Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 850k Abs. 7 S. 2
BGB § 307
BGB § 675f Abs. 2
ZPO § 850k Abs. 7 S. 2
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 3 S. 1
BGB § 675f Abs. 4

Fundstellen:
BB 2012, 974
MDR 2012, 1052
NJW 2012, 2121
WM 2012, 1908
ZIP 2012, 814
ZInsO 2012, 846

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.9.2011 abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung [...]
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