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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 01.02.2012

L 19 AS 111/12 B

Fundstellen:
NZS 2012, 599

Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Durch Bescheid vom 12.02.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des [...]
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